§ 51 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

6. Abschnitt

Durchführungsverordnung; Ausnahmen

§ 51

Durchführungsverordnung

Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen den §§ 1, 2 und 11 bis 50 entsprochen wird. Die Landesregierung kann in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).

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