§ 51 Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

B. Unterrichtszeit für Berufsschulen

§ 51

Schuljahr

(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar.

(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 3 bis 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Samstag Schultag ist und die Schultage innerhalb der Lehrgangsdauer liegen.

(3) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter können nach Anhörung des Landesschulrats aus Anlässen des öffentlichen Lebens, insbesondere solchen, die schulischer oder religiöser Natur sind, in jedem Unterrichtsjahr zwei Tage schulfrei erklärt werden. Durch Verordnung des Landesschulrats können überdies in besonderen Fällen zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesschulrats die Dauer der Lehrgänge zu bestimmen und diese insoweit zu verlängern, als durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.

(5) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als vier, so hat die Landesregierung die Einbringung der hiedurch entfallenden Schulzeit durch Verringerung der in Abs. 6 und in § 48 Abs. 3 und 5 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der in § 48 Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Landesregierung eine derartige Verordnung erlassen. Die Einbringung ist von der Landesregierung jedenfalls zu verordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(6) Der Samstag kann durch Verordnung der Landesregierung schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen.

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