§ 102
Zuständigkeit
Zuständig sind
- 1. das Amt der Landesregierung zur Erlassung einer vorläufigen Suspendierung nach § 114 Abs. 2,
- 2. die Landesregierung zur Setzung von Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
- 3. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
02.12.2019
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