§ 102
Vergabevermerk
(1) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:
- 1. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
- 2. Gegenstand und Wert des Auftrages,
- 3. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
- 4. die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
- 5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner
- 6. bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in § 22 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.
(2) Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
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