Anlage 1.9 Lehrpläne - höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Anlage 1.9

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LAND- UND
ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT –
DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG

I. STUNDENTAFEL 1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

  

Wochenstunden

 
 

Pflichtgegenstände

    
  

Jahrgang

Summe

  

I

II

III

 
      

1.

Religion

2

2

2

6

2.

Humanwissenschaften und Sprache:

    

2.1

Deutsch

3

2

3

8

2.2

Kommunikation und Präsentation 1

2

-

-

2

2.3

Lebende Fremdsprache 1

2

3

3

8

2.4

Zweite lebende Fremdsprache 3

2

2

2

6

2.5

Geschichte und Politische Bildung

-

2

2

4

2.6

Geographie

2

-

-

2

2.7

Psychologie und Philosophie

-

-

2

2

3.

Naturwissenschaften:

    

3.1

Angewandte Physik

2

-

-

2

3.2

Angewandte Chemie

2

2

-

4

3.3

Angewandte Biologie 1

2

2

-

4

3.4

Angewandte Mathematik

3

2

3

8

3.5

Chemisches und biotechnologisches
Laboratorium

-

2

2

4

3.6

Angewandte Informatik

2

-

-

2

4.

Landwirtschaft:

    

4.1

Pflanzen- und Gartenbau 4

2

2

2

6

4.2

Nutztierhaltung 4

2

2

2

6

4.3

Ländliche Entwicklung

-

-

2

2

5.

Ernährung:

    

5.1

Ernährung und Lebensmitteltechnologie

2

3

2

7

5.2

Küchenführung und Lebensmittelverarbeitung

2

2

-

4

6.

Unternehmensführung und Recht:

    

6.1

Volkswirtschaft

-

-

2

2

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen 4

3

3

4

10

6.3

Marketing

-

-

2

2

6.4

Qualitätsmanagement

-

2

-

2

6.5

Projektmanagement

-

2

-

2

6.6

Recht

-

-

2

2

7.

Bewegung und Sport

2

2

-

4

      
 

Gesamtwochenstundenzahl

37

37

37

111

   

8.

Pflichtpraktikum

4 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang

   
        

  

Wochenstunden

 
 

Freigegenstände

    
  

Jahrgang

Summe

  

I

II

III

 
      
 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

2

2

2

6

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

2

-

-

2

 

Qualitätsmanagement

-

-

2

2

 

Bewegung und Sport

-

-

2

2

      
          

  

Wochenstunden

 
 

Unverbindliche Übungen

    
  

Jahrgang

Summe

  

I

II

III

 
      
 

Musikerziehung

1

1

1

3

 

Bewegung und Sport

2

2

2

6

      
          

 

Förderunterricht5

    
      
 

Deutsch

    
 

Lebende Fremdsprache

    
 

Angewandte Mathematik

    
      

_____________________________________________________________________________________

1 Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel im Rahmen des
Abschnittes III der Anlage 1 abgewichen werden.

2 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

3 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden
Fremdsprache in Klammern anzuführen.

4 Mit Übungen.

5 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis III. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je
Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN UND LEHRPLÄNE FÜR DEN
RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. HUMANWISSENSCHAFTEN UND SPRACHE

2.1 DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

2.2 KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATION

Siehe Anlage 1.

2.3 LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

2.4 ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

2.5 GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 1.

2.6 GEOGRAPHIE

Siehe Anlage 1.

2.7 PSYCHOLOGIE UND PHILOSOPHIE

Siehe Anlage 1.7.

3. NATURWISSENSCHAFTEN

3.1 ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1.

3.2 ANGEWANDTE CHEMIE

Siehe Anlage 1.

3.3 ANGEWANDTE BIOLOGIE

Siehe Anlage 1.

3.4 ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.

3.5 CHEMISCHES UND BIOTECHNOLOGISCHES LABORATORIUM

Siehe Anlage 1.

3.6 ANGEWANDTE INFORMATIK

Siehe Anlage 1.

4. LANDWIRTSCHAFT

4.1 PFLANZEN- UND GARTENBAU

Siehe Anlage 1.7.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang eine Wochenstunde.

4.2 NUTZTIERHALTUNG

Siehe Anlage 1.7.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. Jahrgang eine Wochenstunde.

4.3 LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Siehe Anlage 1.

5. ERNÄHRUNG

5.1 ERNÄHRUNG UND LEBENSMITTELTECHNOLOGIE

Siehe Anlage 1.7.

5.2 KÜCHENFÜHRUNG UND LEBENSMITTELVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1.7.

6. UNTERNEHMENSFÜHRUNG UND RECHT

6.1 VOLKSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.

6.2 BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHNUNGSWESEN

Siehe Anlage 1.

Der Übungsanteil des Pflichtgegenstandes Betriebswirtschaft und Rechnungswesen ist in Form einer Übungsfirma zu führen. Das Ausmaß der Übungen für den Betrieb der Übungsfirma beträgt im
III. Jahrgang zwei Wochenstunden.

6.3 MARKETING

Siehe Anlage 1.

6.4 QUALITÄTSMANAGEMENT

Siehe Anlage 1.

6.5 PROJEKTMANAGEMENT

Siehe Anlage 1.

6.6 RECHT

Siehe Anlage 1.

7. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1.

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.

8. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. FREIGEGENSTÄNDE, UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN UND
FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

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