zu Abs. 3: LGBl. Nr. 66/1996 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 66/1996 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 66/1996 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 66/1996 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 66/1996 zu Abs. 10: LGBl. Nr. 66/1996 zu Abs. 11: LGBl. Nr. 66/1996 zu Abs. 14: LGBl. Nr. 66/1996 zu Abs. 15: LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 31/2001 zu Abs. 16: LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004 zu Abs. 17: LGBl. Nr. 79/2013
§ 81
Übergangsbestimmungen
(1) Naturgebilde, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne des Gesetzes. Dies gilt auch für Naturhöhlen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes, BGBl. Nr. 169/1928.
(2) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
(3) Die Bestimmungen des § 29a Abs. 1 und 2 Naturschutzgesetz 1961 treten außer Kraft und werden durch § 55 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes ersetzt. Regelungen gemäß § 29a Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 treten nach Maßgabe des Abs. 9 außer Kraft; bisherige Bestimmungen über Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen werden durch solche dieses Gesetzes ersetzt.
(4) Die Voll- oder Teilnaturschutzgebiete erhalten die Bezeichnung Naturschutzgebiete. In diesen sind Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen nur nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, in geschützten Landschaftsteilen nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zu erteilen. In geschützten Landschaftsteilen gelten bisherige Verbote als bewilligungspflichtige Maßnahmen (§ 24 Abs. 2).
(5) In Landschaftsschutzgebieten (§ 23) sind auf Flächen, auf denen gemäß § 5 eine Bewilligung erforderlich ist, und auf Verkehrsflächen gemäß § 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz Bewilligungen grundsätzlich nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 zu erteilen.
(6) In Teilnatur- und Landschaftsschutzgebieten dürfen neben den Voraussetzungen für Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten (Abs. 5) Bewilligungen nur erteilt werden, wenn in dem von besonderen Naturschutzinteressen berührten Gebiet des Teilnatur- und Landschaftsschutzgebietes eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes ausgeschlossen werden kann. § 6 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.
(7) § 51 findet auch auf rechtskräftige Bescheide nach dem Naturschutzgesetz 1961, LGBl. Nr. 28/1961 und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen Anwendung.
(8) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die in Abs. 2 als landesgesetzliche Regelung weiter gelten, sind nach § 78 zu bestrafen.
(9) Auf Veränderungen, Anlagen oder Bauten im Sinne des § 29a Abs. 1 Naturschutzgesetz 1961 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn die Fristen nach § 29a Abs. 3 leg.cit. noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen sind. Der Nachweis darüber ist vom Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu erbringen.
(10) Die auf Grund des Naturschutzgesetzes 1961 und der betreffenden Verordnung bestellten und beeideten Naturschutzorgane sowie die bisher mit Agenden des Naturschutzes beauftragten Personen (§§ 24, 25 Abs. 4, 26 Abs. 2) gelten als solche im Sinne des Gesetzes soferne die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Bestellung gegeben sind (§§ 60, 62 und 69).
(11) Bei Sand- und Schottergruben liegt, wenn der Abbau auf die Dauer eines konkreten Bedarfes, der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region steht, längstens aber auf drei Jahre befristet ist, ein Widerspruch nach § 20 Burgenländisches Raumplanungsgesetz bei Fehlen einer Widmung für die Zwecke nicht vor, wenn die betroffenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan nicht als Grünfläche-Erholung festgelegt sind. Sonstige naturschutzrechtliche Bewilligungen können in begründeten Fällen unter der Bedingung erteilt werden, daß die für eine Bewilligung erforderliche Widmung gemäß § 20 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz innerhalb von 2 Jahren im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesen wird.
Voraussetzung dafür ist eine grundsätzliche Absichtserklärung der Gemeinde und ein Gutachten der Landesregierung, daß gegen eine Umwidmung keine fachlichen Bedenken geltend gemacht werden und eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.
(12) Kennzeichnungen von bisherigen Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Naturparks gelten als Kennzeichnungen nach diesem Gesetz.
(13) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd, der Fischerei und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 19) sind nur insoweit von den Schutzbestimmungen ausgenommen, als damit keine nachhaltigen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes verbunden sind. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung der Jagd und Fischerei sowie insbesondere für Kulturumwandlungen in einzelnen Schutzgebieten bleibt unberührt.
(14) Durch die Übernahme von bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam festgelegten Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen oder Naturdenkmalen sowie der damit verbundenen Maßnahmen oder vorgeschriebenen Vorkehrungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes leben Entschädigungsanprüche im Sinne des § 48 nicht auf. Dies gilt auch für die Erklärung von Naturschutzgebieten (§ 21) und geschützten Landschaftsteilen (§ 24) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn diese nach dem Naturschutzgesetz 1961 bereits als Naturschutzgebiete oder geschützte Landschaftsteile ausgewiesen wurden oder wenn diese innerhalb solcher Gebiete ausgewiesen werden und die Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz 1961 in der geltenden Fassung außer Wirksamkeit gesetzt werden.
(15) Auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist, finden die Bestimmungen des § 5 keine Anwendung. Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen. Dieses Gesetz ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die vor dem 1. Juli 2001 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren betreffend Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf eingeleitet wurde.
(16) Die §§ 22 c Abs. 2, 22 d und 22 e finden bereits vor Erklärung zum Europaschutzgebiet (§ 22b) ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Vorschlages durch die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Kommission an die Kommission auf sämtliche Gebiete Anwendung, die von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission als SCI (Sites of Community Importance) oder als SPA (Special Protection Areas) vorgeschlagen worden sind (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG ). Wird ein vorgeschlagenes Gebiet von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG ) nicht aufgenommen, finden die Bestimmungen dieses Absatzes ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste keine Anwendung.
(17) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 48 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
22.01.2014
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