§ 81 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 81

Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft durch Vereinbarung

(1) Gemeinden können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung gleichartiger Geschäfte des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches bei Aufrechterhaltung ihrer Selbständigkeit die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln stets nur im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.

(2) Die Vereinbarung hat die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft, das kollegiale Organ, welches zur Erfüllung dieser Aufgaben berufen ist, und den Vorstand des Amtes der Verwaltungsgemeinschaft zu bestimmen. In der Vereinbarung ist auch festzustellen, in welchem Maß die Gemeinden für den Aufwand der Verwaltungsgemeinschaft aufzukommen haben, wie der Austritt aus der Verwaltungsgemeinschaft zu erfolgen hat, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren die Verwaltungsgemeinschaft aufzulösen ist.

(3) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung nach ihrem Zweck den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

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