§ 81 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 81

Abgabenfreiheit

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Mindestsicherung verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

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