§ 81 K-LTGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 81

Pressevertreter

(1) Für Berichterstatter der Presse sind besondere Plätze vorbehalten. Für die Pressevertreter gelten die Bestimmungen des § 80 Abs 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Vornahme von Bild- und Tonaufnahmen von Beratungen des Landtages sowie das Fotografieren im Sitzungssaal bedarf der Zustimmung des Präsidenten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)