§ 81 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.2015

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 53/2000 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 27/2006 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 27/2006 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 12/2015

§ 81

Koordination

(1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Dienstnehmer mehrerer Dienstgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Dienstgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

  1. 1. ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
  2. 2. einander sowie ihre jeweiligen Dienstnehmer und den Betriebsrat über die Gefahren zu informieren.

(2) Werden in einer Arbeitsstätte Dienstnehmer beschäftigt, die nicht in einem Dienstverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgebern stehen (betriebsfremde Dienstnehmer) so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber verpflichtet,

  1. 1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Dienstnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
  2. 2. deren Dienstgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
  3. 3. die für die betriebsfremden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Dienstgeberinnen oder Dienstgeber festzulegen und
  4. 4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.

(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeberinnen und Dienstgeber für die Einhaltung der Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des § 5a.

09.03.2015

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