§ 81
Bestimmte Arbeiten; Schichtarbeit
(1) Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten und die üblichen Früh- und Abendarbeiten auch über die wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 79 bis 80a) hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines Monates. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen den Bestimmungen des § 82.
(2) Wird dieser Freizeitausgleich nicht gewährt, gilt § 86 sinngemäß.
(3) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
- a) innerhalb des Schichtturnusses oder
- b) bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 79a, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes,
- im Durchschnitt die nach § 79 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
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