§ 81 zweiter Satz tritt mit 1.1.2001 außer Kraft.
6. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81
Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes
Alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, weiters die Bestellung und Abberufung leitender Ärzte sind dem Landeshauptmann als sanitäre Aufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben. Die Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies ohne unnötigen Aufschub der nach Art. 21 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 eingerichteten Strukturkommission des Bundes zu übermitteln.
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