zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 79/2013
§ 81
Instanzenzug
(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats. Der Stadtsenat übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Gegen die Entscheidung des Stadtsenats ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(4) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (§ 58) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
27.01.2014
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