§ 81 EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2003

§ 81

Instanzenzug

(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats. Der Stadtsenat übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Gegen die Entscheidung des Stadtsenats ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Der Bescheid eines Organs der Stadt, gegen den eine Vorstellung gemäß § 82 Abs. 1 zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 82 Abs. 1 bis 3 dieses Verfassungsgesetzes zu enthalten.

(4) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs des Landes (§ 58) geht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, an die Landesregierung.

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