§ 81
Aufzeichnungen und Berichte
(1) Die Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Der Bedienstetenschutzkommission ist im Bereich der Dienststellen des Landes auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe entgegenstehen. Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln.
(3) Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte dem Dienstgeber jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen. Der Dienststellenleiter hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Bediensteten aufzulegen. Der Bericht ist ferner der Bedienstetenschutzkommission zu übermitteln.
(4) Die arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Zentren sind verpflichtet, der Bedienstetenschutzkommission auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,
- 1. wer vom Zentrum als Präventivfachkraft beschäftigt wird;
- 2. welche Dienststellen (Dienststellenteile) vom Zentrum betreut werden und
- 3. welche Einsatzzeit in diesen Dienststellen (Dienststellenteilen) geleistet wird.
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