§ 81 K-GBWO

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2002

§ 81

Zuteilung und Ermittlung der Wahlpunkte

(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 72) einen Wahlpunkt zugeteilt. Wird ein Bewerber auf einem Stimmzettel mehrfach angeführt, so erhält er dafür nur einen Wahlpunkt.

(2) Die Gesamtzahl der den einzelnen Bewerbern zugeteilten Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.

(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.

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