§ 81 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 81.

(1) Dieses Hauptstück gilt nicht für Aufträge

  1. 1. die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der im § 80 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt oder
  2. 2. die zum Zweck der Weiterveräußerung oder -vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und daß andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten oder
  3. 3. die die Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 4 ausüben, für Einkäufe ausschließlich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdiensten vergeben, soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet oder unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten, oder
  4. 4. die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden oder
  5. 5. die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden oder
  6. 6. deren Durchführung gemäß besonderen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet, oder
  7. 7. für die andere Verfahrensregeln gelten und die vergeben werden aufgrund
  1. a) eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu tragendes Objekt, wobei jeder dieser Staatsverträge der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen ist, oder
  2. b) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation, oder
  1. 8. über Dienstleistungen, die an eine Stelle vergeben wurden, die ihrerseits Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 lit. b der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist, aufgrund eines ausschließlichen Rechts derselben, das ihr durch veröffentlichte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen wurde, sofern diese Vorschriften mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind, oder
  2. 9. über Dienstleistungen,
  1. a) die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt oder
  2. b) die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 80 Abs. 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit diesem Auftraggeber verbunden ist,

    sofern mindestens 80 % des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre in den Vertragsparteien des EWR-Abkommens erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Werden die gleichen Dienstleistungen oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.

(2) Die Auftraggeber haben der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Anfrage

  1. 1. alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 1 fallen sowie
  2. 2. alle Kategorien von Erzeugnissen und Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 2 fallen, sowie
  3. 3. alle Dienstleistungen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 3 fallen sowie
  4. 4. bezüglich der Anwendung von Abs. 1 Z 9
  1. a) Namen der betreffenden Unternehmen;
  2. b) Art und Wert der jeweiligen Dienstleistungsaufträge;
  3. c) Angaben, die nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde

    erforderlich sind, um zu belegen, daß die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen der Z 9 des Abs. 1 genügen,

    mitzuteilen.

(3) Abweichend von Abs. 1 gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes jedoch auch für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wenn diese Aufträge

  1. 1. im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben einschließlich Be- und Entwässerungsvorhaben stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit dem Wasserbauvorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht oder
  2. 2. mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.

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