§ 112 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 112
Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Mitglieder der Disziplinarkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.

(2) Der Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 124 Abs. 1 oder 2, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.

(5) Der Gemeinderat hat ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn

  1. a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
  2. b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder
  3. c) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

(6) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zu der Disziplinarkommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

03.12.2019

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