§ 112 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 112

Schäden durch Wechselwild

Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.

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