3. Unterabschnitt
Gemeinsame Übergangsbestimmungen
§ 112
Anrechnung ausgezahlter Leistungen
Die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.
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