§ 112 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 112

Anwendung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

(1) Den Bediensteten gebührt die Abfertigung nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002.

(2) § 9 Abs. 1 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse durch die Landesregierung nach Anhörung des Landespersonalausschusses (§ 9 Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz) zu erfolgen hat.

(3) Hinsichtlich der in den Kranken- und Pflegeanstalten beschäftigten Bediensteten gemäß § 2 Abs. 1 ist eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 1 BMSVG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat abzuschließen. Das Land Burgenland wird beim Abschluss und bei der Durchführung dieser Vereinbarung durch die Geschäftsführung der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) vertreten.

(4) §§ 10 und 47 BMSVG sind nicht anzuwenden.

23.12.2019

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