§ 112 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich

der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

§ 112

Geltungsbereich

(1) Soweit von diesem Gesetz erfasste Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, gelten - unbeschadet der §§ 1, 2 Abs. 1, 3, 4, 7, 8, 13 bis 15, 17, 18, 19 Abs. 1 bis 5, 20, 23, 28, 29, 33, 34 und 80 und des 5. Teiles, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind

  1. 1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder der Verteilung von
  1. a) Trinkwasser oder
  2. b) Strom oder
  3. c) Gas oder
  4. d) Wärme

    oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom,

    Gas oder Wärme, soweit Abs. 3 nicht anderes vorsieht;

  1. 2. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der
  1. a) Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen, oder
  2. b) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
  1. 3. das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel.

(3) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1, sofern

  1. 1. bei Trinkwasser oder Elektrizität
  1. a) die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit erforderlich ist und
  2. b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat, sowie
  1. 2. bei Gas oder Wärme
  1. a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit ergibt und
  2. b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.

(4) Im Verkehrsbereich (Abs. 2 Z 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 3, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.

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