§ 112 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 112
Kostenersätze

(1) Die Höhe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Rechtsträgern zu leistenden Kostenersätze ist, unter Berücksichtigung des mit der Besorgung der vereinbarten Aufgaben nach diesem Gesetz regelmäßig erwachsenden Sach- und Personalaufwandes, derart festzusetzen, dass jedenfalls die sich aus der Besorgung dieser Aufgaben ergebenden Aufwände der Anstalt abgegolten werden. Die Festlegung von Pauschalbeträgen ist zulässig.

(2) Die Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung ihrer Aufgaben (§ 109) hat die Anstalt unmittelbar für Zwecke der Anstalt in den Voranschlag des Folgejahres auf zu nehmen.

(3) Die von den Gemeinden aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zu leistenden Kostenersätze für die Besorgung der vereinbarten Aufgaben sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten und der Anstalt umgehend zu überweisen.

04.12.2019

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