§ 112
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
(1) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über
- a) alle tödlichen Arbeitsunfälle,
- b) alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
- c) alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 111 Abs. 5 gemeldet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
(3) Die Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.
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