§ 112 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 112

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

(1) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über

  1. a) alle tödlichen Arbeitsunfälle,
  2. b) alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
  3. c) alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 111 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

(3) Die Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

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