§ 112 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Schäden durch Wechselwild

§ 112.

Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.

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