§ 112
Personenbezogene Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung beide Geschlechter gemeint.
§ 112
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19
(1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Landesregierung für das Schuljahr 2019/20 mit Verordnung, sofern dies zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 erforderlich ist,
- 1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen, gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen und die Dauer der bzw. den Zeitraum der Pflichtpraxis verkürzen oder verlegen,
- 2. die Schulleiter ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen abzuweichen,
- 3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung regeln und
- 4. für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht im Sinne des Abs. 2 mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.
(2) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung von der Schulbehörde (§ 89) unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.
(3) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll, und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
21.04.2020
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