§ 112
Kundmachungen
(1) Die Verordnungen über die Einleitung und den Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens sind in der “Kärntner Landeszeitung" zu veröffentlichen und durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde sowie jener Gemeinden bekanntzumachen, in denen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke liegen. Die Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie kundgemacht worden ist.
(2) Der Eintritt der Rechtskraft der Bescheide über die Einleitung und den Abschluß der Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regelungsverfahren ist nur durch Anschlag im Sinne des Abs. 1 bekanntzumachen.
(3) Die Einleitung und der Abschluß eines Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern sowie der Katasterdienststelle für die Neuanlegung für Kärnten und Steiermark mitzuteilen.
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