§ 112 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

5. Abschnitt

Sonderbestimmungen für sonstige Organe

§ 112

Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 48 Abs. 1 bis 4 LBDG 1997.

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