Anlage2 BVwAbgV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

XII. Dampfkesselwesen

Anlage2

185. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion

und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung),

Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von

Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48

Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungs-

gesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

a) für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter ....... 600

b) für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter

einer Anlage ...................................... 1 000

c) für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen

oder Druckbehältern ............................... 2 000

186. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

Bestimmungen über die Aufstellung von Dampf-

kesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungs-

entlastungsgesetz) ................................... 800

187. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

Bestimmungen über die Wartung von Druckge-

fäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Aner-

kennung eines ausländischen Wärterzeugnisses

(Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsent-

lastungsgesetz) ...................................... 300

188. Bestellung zum Sachverständigen für die Ab-

nahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern

und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48

Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) ..... 2 000

189. Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme

von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Dampfkessel-

Emissionsgesetz, BGBl. Nr. 559/1980)

a) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über

50 kW bis einschließlich 200 kW ................... 500

b) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

schließlich 600 kW ................................ 800

c) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

schließlich 2 MW .................................. 1 200

d) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

schließlich 10 MW ................................. 2 000

e) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über

10 MW ............................................. 3 000

190. Bewilligung des Betriebes von Dampfkessel-

anlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Dampfkessel-

Emissionsgesetz)

a) ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 ............ 600

b) mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 ............. 2 000

191. Genehmigung von Änderungen an einer bereits

genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1

Dampfkessel-Emissionsgesetz)

a) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

schließlich 500 kW ................................ 200

b) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

schließlich 2 MW .................................. 500

c) mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW ....... 1 000

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