§ 94
Abschluß des Verfahrens
Nach Rechtskraft des Regelungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 1 zu Ende zu führen und abzuschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1979
§ 94
Abschluß des Verfahrens
Nach Rechtskraft des Regelungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 1 zu Ende zu führen und abzuschließen.
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