9. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines
Verordnungen
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Verlautbarung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)