LGBl. Nr. 92/2021
§ 92
Sprachliche Gleichbehandlung
Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
29.12.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)