§ 89
Instandhaltung und Reinigung
Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte, Schutzausrüstungen und sonstige Einrichtungen und Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten. Für ihre Reinigung ist Sorge zu tragen.
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