§ 89 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 89

Instandhaltung und Reinigung

Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte, Schutzausrüstungen und sonstige Einrichtungen und Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten. Für ihre Reinigung ist Sorge zu tragen.

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