§ 89 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2000

§ 89

Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörde hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Schulerhalter ist die Landesregierung, hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Schulerhalter die Bezirksverwaltungsbehörde.

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