§ 89
Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörde hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Schulerhalter ist die Landesregierung, hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Schulerhalter die Bezirksverwaltungsbehörde.
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