VII. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
§ 89.
(1) Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Umfang als solche bestehen, ihre Namen und die ihnen verliehenen Berechtigungen zur Führung von Gemeindewappen, zur Bezeichnung als Städte, Märkte und Großgemeinden bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt. Änderungen sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungsgemeinschaften sind innerhalb von drei Jahren den Bestimmungen dieses Gesetzes anzugleichen.
(3) Die Gemeindeorgane, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt wurden, bleiben nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen im Amt.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
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