§ 89 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 89

Türen

(1) Die lichte Breite von Türen von Unterrichtsräumen muß mindestens 0,85 m betragen. Ins Freie führende Türen sind zweiflügelig und mit einer lichten Breite von mindestens 1,60 m herzustellen. Die lichte Breite von Türen von Geräteräumen muß mindestens 2,00 m betragen.

(2) Die Bestimmungen des § 114 Abs. 1, 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen.

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