§ 89 K-FLG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1979

§ 89

Haupturkunde

Die Haupturkunde hat insbesondere zu enthalten:

  1. a) eine kurze Beschreibung des Regelungsgebietes bezüglich der zum Regelungsgebiet gehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücksnummer, Ried, Größe und Kulturgattung;
  2. b) die Liste der Parteien;
  3. c) die Bestimmung der Anteile der einzelnen Parteien;
  4. d) die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen;
  5. e) die Bestimmungen über die Regelung der die Forderungsrechte für die Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse;
  6. f) die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen nach § 87 lit. g;
  7. g) die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen nach § 87 lit. h und die Anführung der Forderungen, die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sichergestellt bleiben.

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