§ 89 Flurverfassungs-Landesgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Zuständigkeit außerhalb eines Verfahrens

§ 89

Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens nach § 88 die Entscheidung über die Fragen zu,

  1. a) ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist;
  2. b) auf welche Gebiete sich die Agrargemeinschaft erstreckt;
  3. c) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen;
  4. d) ob Gemeindegut gemäß § 46 Abs. 2 lit. c vorliegt.

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