§ 89 K-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

3. Teil

Übergang

14. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 89

(1) Die Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes, soweit sie sich auf Organe nach §§ 6, 11 und 15 oder deren Hinterbliebene beziehen, obliegt der Landesregierung.

(2) Die Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes, soweit sie sich auf Gemeindeorgane oder deren Hinterbliebene beziehen, obliegt den Gemeinden.

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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