§ 89
Einstellungskommission für Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums
und der Musikschulen des Landes Kärnten
(1) Die Einstellungskommission für Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums besteht aus dem Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums, sämtlichen Leitern der Fachabteilungen, sämtlichen Lehrern der betreffenden Fachgruppe und dem Leiter sowie zwei weiteren Vertretern der für die Angelegenheiten des Kärntner Landeskonservatoriums zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten besteht aus dem Leiter sowie zwei weiteren Vertretern der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung, dem Direktor der betreffenden Musikschule und mindestens zwei Lehrern der betreffenden Fachgruppe.
(3) Die jeweils zuständige Einstellungskommission hat die fachliche Eignung der Personen, die sich um Aufnahme als Lehrer im Kärntner Landeskonservatorium oder als Lehrer in den Musikschulen des Landes Kärnten bewerben, zu beurteilen.
(4) Die Einstellungskommission für Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Direktors den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Die Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Leiter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Die Mitglieder der Einstellungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommissionen mit Bescheid abzuberufen, wenn
- a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist, oder
- b) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
03.12.2019
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