§ 89
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 genannten Schulerhalter ist die Landesregierung.
21.08.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2020
§ 89
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 genannten Schulerhalter ist die Landesregierung.
21.08.2020
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