Tritt laut LGBl. Nr. 26/2017 außer Kraft.
§ 89
Abschussliste; Abschussbuch
(1) Zur Führung der Abschussliste (§ 91 Bgld. Jagdgesetz 2004) ist ausschließlich das in Anlage 26 angeführte Muster zu verwenden. Zugleich mit der Abschussliste hat die jagdausübungsberechtigte Person eine Aufstellung über den bezahlten Wildschaden des letzten Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Das während des Jagdjahres erlegte, verendete oder gefallene Niederwild ist unverzüglich in einem Abschussbuch zu verzeichnen; in die Abschussliste sind die Jahressummen einzutragen.
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