§ 89 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 89
Nebenbezüge

(1) Die Gemeindemitarbeiterin hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:

  1. a) Vergütung von Überstunden;
  2. b) Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind;
  3. c) Bereitschaftszulage für die Leistung von Bereitschaftsdienst und Journaldienst;
  4. d) Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen;
  5. e) Fahrtkostenzuschuss;
  6. f) Entschädigung für Nebentätigkeiten;
  7. g) Schmutzzulage für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind;
  8. h) Erschwerniszulage für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind;
  9. i) Gefahrenzulage für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind;
  10. j) Ausgleichszulage;
  11. k) Vergütung iSd § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976;
  12. l) Verwendungszulage;
  13. m) Auslandsverwendungszulage;
  14. n) Fehlgeldentschädigung zum Ausgleich von Verlusten, die bei Führung einer Kasse entstehen können, wenn die Gemeindemitarbeiterin in erheblichem Ausmaß mit der Führung einer Kasse betraut ist;
  15. o) besondere Pflegedienstzulage;
  16. p) Aufwandsentschädigung für Standesbeamte.

(2) Nebenbezüge gemäß Abs. 1 lit. g, h und i gebühren nur dann, wenn diese besonderen Umstände nicht bereits in der jeweiligen Modellstelle über die Anforderungsarten „körperliche Beanspruchung“, „passiv-psychische Belastung“ und „Umgebungseinflüsse“ iSd Anlage 2 berücksichtigt sind.

(3) Die Gemeindemitarbeiterin hat Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt und die Gemeindemitarbeiterin diese Wegstrecke regelmäßig zurücklegt. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe des Fahrtkostenzuschusses unter Bedachtnahme auf einen der Gemeindemitarbeiterin billigerweise zumutbaren Eigenanteil und die Kosten der öffentlichen Massenbeförderungsmittel zu regeln.

(4) Eine Gemeindemitarbeiterin, auf die die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 zutreffen, hat Anspruch auf eine abbaufähige Ausgleichszulage, solange das Kind, für das die Karenz in Anspruch genommen wird, der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, wenn sie folgende Nebenbezüge bezogen hat: Schmutzzulage, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Vergütung nach § 23 Volksgruppengesetz. Die Ausgleichszulage gebührt im Ausmaß des Durchschnitts der Nebenbezüge, die in den letzten zwölf Monaten vor einem allgemeinen oder besonderen Beschäftigungsverbot nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, vor dem Zeitpunkt nach § 22, § 23, § 38 oder § 39 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, oder vor einer Väter-Karenz bezogen wurden. Sofern im neuen Aufgabenkreis ebenfalls Nebenbezüge gebühren, sind die vorhergehenden Bestimmungen nur insoweit anzuwenden, als die Summe der Nebenbezüge im neuen Aufgabenkreis niedriger ist als die Ausgleichszulage. Vorrückungen und Überstellungen verringern die Ausgleichszulage um den entsprechenden Betrag bis zum gänzlichen Abbau der Ausgleichszulage. Erreicht oder übersteigt die Summe der Nebenbezüge im neuen Aufgabenkreis die Ausgleichszulage, so entfällt der Anspruch auf die Ausgleichszulage.

(5) Wird durch eine

  1. a) Versetzung oder Verwendungsänderung die besoldungsrechtliche Stellung der Gemeindemitarbeiterin verschlechtert und hat die Gemeindemitarbeiterin die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, oder
  2. b) wird durch eine Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung die besoldungsrechtliche Stellung der Gemeindemitarbeiterin verschlechtert,

(6) Der Gemeindemitarbeiterin gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie eine an der Dienstleistung verhinderte Gemeindemitarbeiterin einer höherwertigen Modellstelle mehr als 60 Tage vertritt. Die Verwendungszulage beträgt den Differenzbetrag zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse der zu vertretenden Gemeindemitarbeiterin, und der Gehaltsstufe 1 der nächst niedrigeren Gehaltsklasse.

(6a) Der Gemeindemitarbeiterin, die einer Modellstelle in der Berufsgruppe Pflegehilfe oder in der Berufsgruppe Pflegefachdienst (DGKS) nach der Kärntner Gemeinde-Modellstellen- und Vordienstzeiten-Verordnung – K-GMVZV, LGBl. Nr. 15/2012, zugeordnet ist, gebührt eine besondere Pflegedienstzulage. Bei der Festsetzung der Höhe der Zulage (Abs. 8) hat die Landesregierung auf die Differenz zu den Bezügen und Nebengebühren von Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, die vergleichbare Tätigkeiten in den Kärntner Landeskrankenanstalten verrichten, Bedacht zu nehmen.

(7) Der Gemeindemitarbeiterin darf aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von jeweils zwei Monatsbezügen gewährt werden. Scheidet die Gemeindemitarbeiterin nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus, so ist die Jubiläumszuwendung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, – im Fall des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen.

(7a) Bemessungsgrundlage der Jubiläumszuwendung nach Abs. 7 bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Gemeindemitarbeiterin in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für die teilbeschäftigte Gemeindemitarbeiterin ist jedoch der ihrer Einstufung entsprechende Teil des Monatsbezuges, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht, zugrunde zu legen.

(7b) Die Dienstzeit bei Jubiläumszuwendungen wird vom Vorrückungsstichtag aus berechnet.

(8) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über die Voraussetzungen zu ihrer Erlangung und ihr Ausmaß ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die vorhergehenden Bestimmungen durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist auch zu normieren, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeindemitarbeiterin in erheblichem Ausmaß mit der Führung einer Kasse (Abs. 1 lit. n) betraut ist.

(9) Macht die Anwendung des allgemeinen oder besonderen Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Gemeindemitarbeiterin Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.

(10) Standesbeamten gebührt eine Aufwandsentschädigung für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Aufwandsentschädigung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt Ihnen für jede Trauung folgende Überstundenvergütung:

  1. 1 Trauung 2 Überstunden
  1. 2 Trauungen 4 Überstunden

17.01.2022

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