Abschußliste, Abschußbuch
§ 89.
(1) Zur Führung der Abschußliste (§ 91 Jagdgesetz) ist ausschließlich das in Anlage 27 angeführte Muster zu verwenden. Zugleich mit der Abschußliste hat der Jagdausübungsberechtigte eine Aufstellung über den bezahlten Wildschaden des letzten Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Das während des Jagdjahres erlegte, verendete oder gefallene Niederwild ist unverzüglich in einem Abschußbuch zu verzeichnen; in die Abschußliste sind die Jahressumme einzutragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)