§ 89
Höhe der Abfertigung
(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 88 Abs. 3,
- 1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
- a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
- b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
- 2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
- a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
- b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 88 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
- 3 Jahren das Zweifache,
- 5 Jahren das Dreifache,
- 10 Jahren das Vierfache,
- 15 Jahren das Sechsfache,
- 20 Jahren das Neunfache,
- 25 Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges.
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 88 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 88 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. Die §§ 148 Abs. 2 und 149 Abs. 4 K¬DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.
03.12.2019
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