§ 89
Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörde hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 genannten Schulerhalter ist die Landesregierung.
08.02.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018
§ 89
Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörde hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 genannten Schulerhalter ist die Landesregierung.
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