17. Abschnitt
Kontrolle der Gebarung
§ 89
Stadtrechnungshof
(1) Die Gebarung der Stadt einschließlich der Unternehmungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit und der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds ist durch den Stadtrechnungshof auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Der Stadtrechnungshof hat nach diesen Grundsätzen auch jene Institutionen, wie wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine und kulturelle Vereinigungen, zu prüfen,
- a) an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die auf dem Beteiligungsverhältnis beruhenden Einwirkungsmöglichkeiten eine derartige Prüfung ermöglichen, oder
- b) die die Stadt fördert, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat, oder, wenn kein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, die Institution mit dieser Kontrolle einverstanden ist.
(1a) Der Stadtrechnungshof hat einen Bericht zum Rechnungsabschluß zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die während des vergangenen Finanzjahres tatsächlich angefallenen voranschlagswirksamen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von den veranschlagten Voranschlagsbeträgen abweichen und ob die Bestimmungen des § 84 Abs. 1 bis 3 eingehalten worden sind.
(2) Der Stadtrechnungshof ist berechtigt, die Gebarung der Gemeindeverbände, denen die Stadt angehört, nach den Grundsätzen des Abs. 1 als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes zu überprüfen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.
(3) Der Direktor des Stadtrechnungshofes wird vom Gemeinderat bestellt. Zum Direktor des Stadtrechnungshofes darf nur bestellt werden, wer
- a) ein Diplom-, Magister- oder Masterstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (z.B. Masterstudium Public Management) oder der Ingenieurwissenschaften abgeschlossen hat und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
- b) kein Mitglied des Gemeinderates oder des Stadtsenates ist und
- c) in den letzten fünf Jahren kein Mitglied des Stadtsenates gewesen ist.
(3a) Die Amtsperiode des Direktors des Stadtrechnungshofes beträgt zehn Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung auf zehn Jahre ist zulässig.
(3b) Der Gemeinderat hat den Direktor des Stadtrechnungshofes mit einer Mehrheit von zwei Drittel der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden abzuberufen, wenn einer der folgenden Gründe verwirklicht ist:
- a) eine Voraussetzung für die Bestellung ursprünglich fehlte;
- b) nach Bestellung eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt;
- c) gröblich oder wiederholt gegen Pflichten verstoßen wird;
- d) ein mit der Funktion unvereinbares Verhalten gesetzt wird;
- e) die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann;
- f) der Direktor des Stadtrechnungshofes auf das Amt verzichtet.
(4) Der Direktor des Stadtrechnungshofes ist in Ausübung seiner Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner Feststellungen an keine Weisungen gebunden. Der Direktor des Stadtrechnungshofes muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren.
(5) Dem Stadtrechnungshof ist die erforderliche Zahl von Bediensteten beizustellen.
27.02.2023
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