17. Abschnitt
Kontrolle der Gebarung
§ 89
Kontrollamt
(1) Die Gebarung der Stadt einschließlich der Unternehmungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit und der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds ist durch das Kontrollamt auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Das Kontrollamt hat nach diesen Grundsätzen auch jene Institutionen, wie wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine und kulturelle Vereinigungen, zu prüfen,
- a) an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die auf dem Beteiligungsverhältnis beruhenden Einwirkungsmöglichkeiten eine derartige Prüfung ermöglichen, oder
- b) die die Stadt fördert, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat, oder, wenn kein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, die Institution mit dieser Kontrolle einverstanden ist.
(1a) Das Kontrollamt hat einen Bericht zum Rechnungsabschluß zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die während des vergangenen Finanzjahres tatsächlich angefallenen voranschlagswirksamen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von den veranschlagten Voranschlagsbeträgen abweichen und ob die Bestimmungen des § 84 Abs. 1 bis 3 eingehalten worden sind.
(2) Das Kontrollamt ist berechtigt, die Gebarung der Gemeindeverbände, denen die Stadt angehört, nach den Grundsätzen des Abs. 1 als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes zu überprüfen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.
(3) Der Direktor des Kontrollamtes wird vom Gemeinderat bestellt. Der Gemeinderat hat den Direktor des Kontrollamtes abzuberufen, wenn dieser die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr aufweist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(4) Der Direktor des Kontrollamtes ist in Ausübung seiner Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner Feststellungen an keine Weisungen gebunden. Der Direktor des Kontrollamtes muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren.
(5) Dem Kontrollamt ist die erforderliche Zahl von Bediensteten beizustellen.
25.11.2019
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