§ 89 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2015

§ 89

Voranschlagsprovisorium

(1) Ist bei Jahresbeginn der Voranschlag noch nicht beschlossen, so dürfen für das nächste Kalenderjahr neben den auf Grund der Gesetze oder aus bestehenden Verpflichtungen der Gemeinde fälligen Zahlungen nur jene Ausgaben geleistet werden, die bei sparsamster Wirtschaftsführung notwendig sind, um die Verwaltung der Gemeinde in geordnetem Zustand zu erhalten (laufende Verwaltung). Die Ausgaben dürfen innerhalb eines Monats ein Zwölftel der im Voranschlag des Vorjahres festgestellten Ausgaben nicht übersteigen, sofern es sich nicht um termingemäß zu leistende Verpflichtungen handelt.

(2) (entfällt)

(3) Abgaben und sonstige Einnahmen sind nach den bisherigen Vorschriften zu erheben.

03.03.2015

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