§ 89 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 89

Vertiefte Angebotsprüfung

(1) Soweit dies nach Art des Auftrages möglich ist, sind Angebote, die für die Wahl des Zuschlages in Frage kommen, einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie aufgrund von Erfahrungswerten

  1. 1. einen zu hohen oder zu niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
  2. 2. zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 55 Abs. 4 aufweisen, oder
  3. 3. nach Prüfung gemäß § 87 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen entstehen lassen.

(2) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob

  1. 1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind. Kalkulatorische Kosten (Abschreibung, Zinsen, Unternehmerlohn) können gegebenenfalls minimiert angeboten werden.
  2. 2. Der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen.
  3. 3. Die gemäß § 62 Abs. 2 Z 3 geforderte Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.

(3) Wahlpositionen sind analog zu wesentlichen Positionen gemäß Abs. 2 Z 1 zu prüfen, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Position zu ersetzen.

(4) Werden im Zuge der vertieften Angebotsprüfung in einem Angebot Mängel bei der Kalkulation festgestellt, so ist vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen. Der Auftraggeber hat Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder die Originalität der Leistung des Bieters bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen.

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